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  • ab 01.05.2015 (aktuelle Fassung)

§ 12 AROG - Aufgaben der Haftentscheidungshilfe

Bibliographie

Titel
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Amtliche Abkürzung
AROG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
300-21

(1) Die ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes nehmen die Aufgabe der Haftentscheidungshilfe wahr.

(2) Die Haftentscheidungshilfe soll die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Saarlandes auf deren Ersuchen bei der Ermittlung der Grundlagen für Haftentscheidungen unterstützen.

(3) In Ausnahmefällen kann die Haftentscheidungshilfe mit Einverständnis der Probandin oder des Probanden erste soziale Hilfsmaßnahmen einleiten.