§ 73 HG - Anerkennungsverfahren; Gebühren; Kostentragung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
- Amtliche Abkürzung
- HG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Das Ministerium spricht auf schriftlichen Antrag die staatliche Anerkennung aus. Es kann von der Bildungseinrichtung verlangen, dass sie zuvor eine erfolgreiche Konzeptprüfung durch den Wissenschaftsrat oder durch eine vergleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung durchlaufen hat. Die Anerkennung kann befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen des § 72 dienen.
(2) In dem Anerkennungsbescheid werden Hochschulart, Name, Sitz, Standorte und Träger der Hochschule sowie die Studiengänge einschließlich der Hochschulgrade, auf die sich die Anerkennung erstreckt, festgelegt.
(3) Der Anerkennungsbescheid bestimmt, in welchen Fristen die Hochschule eine institutionelle Akkreditierung sowie eine institutionelle Reakkreditierung durch den Wissenschaftsrat oder eine vergleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung erfolgreich absolvieren muss. Wird die Hochschule für die Dauer von zehn Jahren von dem Wissenschaftsrat oder einer vergleichbaren Einrichtung institutionell reakkreditiert, wird die Anerkennung in der Regel unbefristet ausgesprochen.
(4) Hinsichtlich der Akkreditierung der Studiengänge gilt § 7 Absatz 1.
(5) Hinsichtlich der Gebühren für die staatliche Anerkennung sowie für weitere Amtshandlungen des Ministeriums gilt § 82 Absatz 3. Die Kosten der internen und externen Qualitätssicherung, insbesondere die Kosten der Konzeptprüfung, der institutionellen Akkreditierung und der institutionellen Reakkreditierung durch den Wissenschaftsrat oder durch eine vergleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung, sind vom Träger der Hochschule oder der Hochschule selbst zu tragen.