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§ 3 TabStV - Steuerzeichen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
Amtliche Abkürzung
TabStV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
612-1-8-1

(1) Steuerzeichen werden von der Bundesdruckerei hergestellt, soweit nicht das Hauptzollamt Bielefeld oder eine andere Druckerei damit beauftragt wird.

(2) Steuerzeichen haben die Form von Marken oder Streifen. Sie sind unterteilt in mindestens ein Leerfeld und in Hauptfelder mit dem Bundesadler, mit Angaben über Bezeichnung, Menge sowie den Packungspreis und bei Zigarren und Zigarillos auch über den Stückpreis. Bei Substituten für Tabakwaren entfällt die Angabe des Packungspreises.