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§ 81 SächsDO - Entscheidungen der Disziplinarkammer

Bibliographie

Titel
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Amtliche Abkürzung
SächsDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
241-1

(1) Die Entscheidungen der Disziplinarkammer werden mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig, wenn kein Rechtsmittel eingelegt ist. Wird auf Rechtsmittel verzichtet oder ein Rechtsmittel zurückgenommen, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Erklärung des Verzichts oder der Zurücknahme dem Disziplinargericht zugeht.

(2) Endgültige Entscheidungen der Disziplinarkammer werden mit ihrer Bekanntgabe rechtskräftig.