§ 22 DSchG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
- Redaktionelle Abkürzung
- DSchG,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2242.1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 einen Bodenfund nicht anzeigt und die Fundstelle bis zum Ablauf einer Woche nicht im unveränderten Zustand belässt;
- 2.entgegen § 9 Abs. 6 Satz 2 Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden und des Denkmalfachamtes zur Abwendung einer Gefahr für den Bestand des Denkmals nicht duldet;
- 3.entgegen § 13 den zuständigen Denkmalbehörden Bodenfunde oder Sammlungen zu wissenschaftlichen oder restauratorischen Zwecken nicht vorübergehend überlässt;
- 4.genehmigungspflichtige Maßnahmen entgegen § 14 Abs. 1 und 2 ohne Genehmigung beginnt oder ausführt oder einer von der zuständigen Behörde mit der Genehmigung erteilten Auflage zuwiderhandelt;
- 5.der Auskunftspflicht nach § 16 Abs. 2 nicht nachkommt oder entgegen § 16 Abs. 1 den Beauftragten der zuständigen Denkmalschutzbehörde bzw. des Denkmalfachamtes das Betreten von Grundstücken oder Besichtigen von Denkmalen nicht gestattet;
- 6.entgegen §16 Abs. 5 einer Nutzungsbeschränkung zuwiderhandelt;
- 7.entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 seinen Anzeigepflichten nicht nachkommt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Denkmalschutzbehörde.
(4) § 21 Abs. 2 gilt entsprechend. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.