§ 49 PatAnwO - Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Patentanwaltskammer

Bibliographie

Titel
Patentanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
PatAnwO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
424-5-1

(1) In Aufsichts- und Beschwerdesachen hat der Patentanwalt dem Vorstand der Patentanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstands Auskunft zu geben und auf Verlangen seine Handakten vorzulegen, es sei denn, daß er dadurch seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen würde. Er ist verpflichtet, vor dem Vorstand der Patentanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstands zu erscheinen, wenn er zu seiner Anhörung geladen wird.

(2) Der Patentanwalt hat dem Vorstand der Patentanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen,

  1. 1.
    daß er ein Beschäftigungsverhältnis eingeht oder daß eine wesentliche Änderung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses eintritt,
  2. 2.
    daß er dauernd oder zeitweilig als Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit verwendet wird,
  3. 3.
    daß er ein öffentliches Amt im Sinne des § 42 Abs. 2 bekleidet.

Dem Vorstand der Patentanwaltskammer sind auf Verlangen die Unterlagen über ein Beschäfti¬gungsverhältnis vorzulegen."