Art. 33a BayRDG - Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsanspruch für ehrenamtliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 215-5-1-I
(1) 1Arbeitnehmer, die als ehrenamtliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst von der Integrierten Leitstelle alarmiert werden, sind während der Teilnahme am Einsatz und einer angemessenen Ruhezeit danach von der Arbeitsleistung frei gestellt. 2Ihre Abwesenheit haben sie, wenn es die Dienstpflicht zulässt, dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen. 3Dieser ist verpflichtet, für Zeiten der Freistellung das Arbeitsentgelt einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, das sie ohne Teilnahme am Einsatz erzielt hätten.
(2) 1Für Beamte und Richter gilt Abs. 1 entsprechend. 2Volljährige Schüler und Studenten sind, soweit sie als ehrenamtliche Rettungskräfte von der Integrierten Leitstelle alarmiert werden, während der Teilnahme am Einsatz und einer angemessenen Ruhezeit danach von der Teilnahme am Unterricht und an Ausbildungsveranstaltungen frei gestellt.
(3) Anderen ehrenamtlichen Einsatzkräften des Rettungsdienstes, die von der Integrierten Leitstelle alarmiert werden, hat der Durchführende des Rettungsdienstes den durch den Einsatz entstandenen Verdienstausfall bis zu einem Höchstbetrag zu ersetzen.
(4) Der Durchführende des Rettungsdienstes ist verpflichtet, den von den Integrierten Leitstellen alarmierten ehrenamtlichen Einsatzkräften im Rettungsdienst Sachschäden zu ersetzen, die in Ausübung des Einsatzes ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind, soweit nicht Dritte Ersatz leisten oder auf andere Weise von Dritten Ersatz erlangt werden kann.
(5) 1Dem privaten Arbeitgeber ist auf Antrag durch den Durchführenden des Rettungsdienstes zu erstatten
- 1.
das Arbeitsentgelt einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit, das er gemäß Abs. 1 Satz 3 leistet,
- 2.
das Arbeitsentgelt, das er einem Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weitergewährt, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einen ehrenamtlichen Einsatz im Rettungsdienst nach Abs. 1 zurückzuführen ist.
2Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so ist der Durchführende des Rettungsdienstes zur Erstattung nach Satz 1 Nr. 2 nur verpflichtet, wenn ihm der Arbeitgeber diesen Anspruch in demselben Umfang abtritt, in dem er kraft Gesetzes oder Vertrags auf ihn übergegangen ist. 3Der Forderungsübergang kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.
(6) 1Der Staat erstattet dem Durchführenden des Rettungsdienstes die notwendigen Aufwendungen nach Abs. 3 bis 5. 2Weitergehende Ansprüche auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen, insbesondere des bürgerlichen Rechts, bleiben unberührt.
(7) Können Leistungen nach Art. 7b des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes geltend gemacht werden, sind Ansprüche nach Abs. 1 bis 6 ausgeschlossen.