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§ 165 BEG

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Amtliche Abkürzung
BEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1

Reicht die Entschädigung nach §§ 161 bis 164 unter Berücksichtigung des Vermögens und des sonstigen Einkommens des Verfolgten zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nicht aus, so wird ihm ein angemessener Härteausgleich gewährt. Dies gilt auch dann, wenn der Verfolgte zu einem Personenkreis gehört, für den Fonds mit besonderer Zweckbestimmung anderweitig vorgesehen sind.