§ 101 Nds. PersVG - Beteiligung der Schulpersonalvertretungen

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) § 60 Abs. 2 Nr. 1 gilt mit der Maßgabe, daß dem Personalrat auf sein Verlangen Listen über alle Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber sowie die Bewerbungsunterlagen aller Bewerberinnen oder Bewerber, die in die engere Auswahl einbezogen oder zu einem Einstellungsgespräch eingeladen wurden, vorzulegen oder zugänglich zu machen sind.

(2) Die Mitbestimmung oder Benehmensherstellung ist ausgeschlossen bei:

  1. 1.

    Verzicht auf Ausschreibung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 NSchG bei Einstellungen in den Schuldienst,

  2. 2.

    Erteilung von Unterrichtsaufträgen auf Grund von Gestellungsverträgen mit den Kirchen,

  3. 3.

    Umsetzung innerhalb einer Schule, es sei denn, sie hat einen Wechsel des Dienstortes zur Folge, der über das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts hinausgeht, sie überschreitet den Zeitraum von drei Monaten und die Beschäftigte oder der Beschäftigte stimmt ihr nicht zu,

  4. 4.

    Entscheidungen über

    1. a)

      den flexiblen Unterrichtseinsatz,

    2. b)

      die Gewährung von Anrechnungsstunden für besondere Belastungen und sonstige außerunterrichtliche inner- oder außerschulische Aufgaben und

    3. c)

      die Übertragung von Aufgaben, für die Anrechnungsstunden nach Buchstabe b gewährt werden, es sei denn, daß außerschulische Aufgaben betroffen sind und dafür mindestens vier Anrechnungsstunden gewährt werden,

  5. 5.

    Maßnahmen, die der Entscheidung der Konferenzen an der Schule unterliegen,

  6. 6.

    Entscheidungen der Schulleitung nach § 51 Abs. 1 Satz 2 und 4 NSchG.

(3) § 75 gilt auch

  1. 1.
    bei der Festlegung der Kriterien zur Bestimmung des Bewerberkreises zur Einstellung in den Schuldienst, wenn nach § 52 Abs. 1 Satz 2 NSchG auf eine Ausschreibung verzichtet wird,
  2. 2.
    für die Genehmigung der Schulbehörde nach § 106 Abs. 6 NSchG; ausgenommen hiervon ist die Errichtung von Schulen,
  3. 3.
    bei Ablehnung von Anträgen auf Sonderurlaub oder auf Arbeitsbefreiung mit der Maßgabe, daß für das Verfahren zur Herstellung des Benehmens § 76 Abs. 4 keine Anwendung findet.

(4) Abweichend von § 65 Abs. 3 Nr. 2 erstreckt sich die Mitbestimmung auf personelle Maßnahmen für Schulleiterinnen oder Schulleiter und ständige Vertreterinnen oder Vertreter sowie Mitglieder von kollegialen Schulleitungen. § 65 Abs. 3 Nr. 1 bleibt unberührt.

(5) Abweichend von§ 65 erstreckt sich die Mitbestimmung auf die Übertragung einer zusätzlichen Aufgabe

  1. 1.
    in der Lehrerausbildung und
  2. 2.
    nach der Beendigung eines Einsatzes in der Lehrerausbildung

auch dann, wenn die Aufgabenübertragung nicht zu einer Änderung der Besoldungs- oder Vergütungsgruppe führt.

(6) In den Fällen des Absatzes 5 sowie bei der Übertragung von Aufgaben in der Lehrerausbildung, die

  1. 1.
    eine Beförderung oder Höhergruppierung,
  2. 2.
    die Zahlung einer Zulage oder
  3. 3.
    die Gewährung von mindestens vier Anrechnungsstunden

zur Folge hat, gilt § 79 Abs. 5 entsprechend.