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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 5 KErzG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die religiöse Kindererziehung
Redaktionelle Abkürzung
KErzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
404-9

1Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs steht dem Kind die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. 2Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.