§ 15 USG - Steuerfreiheit (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
Amtliche Abkürzung
USG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-3

Außer Kraft am 1. November 2015 durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 § 31 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061).

(1) 1Leistungen nach diesem Gesetz sind steuerfrei. 2Dies gilt nicht für Leistungen nach den §§ 7b, 13a und 13b.

(2) Aufwendungen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 sind insoweit nicht als Sonderausgaben nach § 10 des Einkommensteuergesetzes abzugsfähig, als für sie Sonderleistungen nach § 7 gewährt werden.