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§ 22 FGO - Amtszeit

Bibliographie

Titel
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Amtliche Abkürzung
FGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
350-1

Die ehrenamtlichen Richter werden für jedes Finanzgericht auf fünf Jahre durch einen Wahlausschuss nach Vorschlagslisten (§ 25) gewählt.