§ 98 HSchG - Evaluation

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Bei der Konzeption, Durchführung und Auswertung der internen Evaluation (§ 127b Abs. 3) kann sich die Schule Dritter bedienen.

(2) Die Schulen sind verpflichtet, an den durch die Schulaufsichtsbehörden veranlassten Verfahren zur externen Evaluation der einzelnen Schule und der Schulen im Vergleich zueinander, gemessen an den Standards der Bildungsgänge, für Zwecke der Qualitätsentwicklung ihres Unterrichts und ihrer Organisationsentwicklung, insbesondere an landesinternen, länderübergreifenden und internationalen Vergleichsuntersuchungen, mitzuwirken. Die anonymisierten Ergebnisse der Evaluation dürfen veröffentlicht werden. Werden Dritte mit der externen Evaluation beauftragt, müssen die Verfahren eine Beteiligung der Schulaufsichtsbehörden in der Wahrnehmung der Fachaufsicht (§ 92 Abs. 2 und § 93) gewährleisten.