§ 89 LWG - Verbotene Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Soweit es sich nicht um notwendige Maßnahmen handelt, die dem Ausbau, der Unterhaltung oder der Benutzung von Gewässern und Deichen dienen, ist es verboten, in Überschwemmungsgebieten nach § 88 Abs. 1 und 2 die Erdoberfläche zu erhöhen oder zu vertiefen, Anlagen herzustellen, zu verändern oder zu beseitigen oder Stoffe zu lagern oder abzulagern, sofern für dem Rückhaltebereich in der Rechtsverordnung nach § 88 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist. Die nach § 88 Abs. 1 zuständige Wasserbehörde kann unter den erforderlichen Bedingungen und Auflagen Ausnahmen genehmigen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 bis 4 vorliegen.
(2) In Überschwemmungsgebieten nach § 88 Abs. 1 und 2 ist die Ausweisung von neuen Baugebieten in einem Verfahren nach dem Baugesetzbuch unzulässig. Die nach § 88 Abs. 1 zuständige Wasserbehörde hat von dem Verbot nach Satz 1 Befreiung zu erteilen, wenn
- 1.keine zumutbaren anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
- 2.der Zweck der Feststellung des Überschwemmungsgebietes nicht beeinträchtigt wird, insbesondere der Hochwasserabfluss, die Höhe des Wasserstandes und die Wasserrückhaltung nicht nachteilig beeinflusst werden oder Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können,
- 3.keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind und
- 4.die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind.
(3) In der Rechtsverordnung nach § 88 Abs. 1 können von Absatz 2 abweichende Regelungen getroffen werden.
(4) Bäume, Sträucher oder Reben dürfen in Überschwemmungsgebieten nach § 88 Abs. 1 und 2 nur mit Genehmigung der nach § 88 Abs. 1 zuständigen Wasserbehörde gepflanzt werden. Die Genehmigung zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern oder Reben darf nur versagt werden, wenn und soweit dadurch der Hochwasserabfluss wesentlich beeinträchtigt wird und Nachteile durch Bedingungen oder Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können.
(5) Anordnungen nach § 90 bleiben unberührt.