§ 9 LSeilbG - Ordnungsmäßigkeit des Baus und des Betriebes
Bibliographie
- Titel
- Landesseilbahngesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- LSeilbG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 93-10
Das Seilbahnunternehmen hat für den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb, insbesondere die Betriebssicherheit, zu sorgen und die Anlage ordnungsgemäß zu unterhalten.