§ 10 BbgKVerf - Wappen, Flagge und Dienstsiegel
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
(1) Die amtsfreie Gemeinde führt ein Dienstsiegel. Jede Gemeinde kann ein Wappen und eine Flagge führen. Die Einführung oder Änderung von Dienstsiegel, Wappen und Flagge bedürfen der Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums.
(2) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung das Nähere bestimmen und abweichend von Absatz 1 Satz 3 regeln, unter welchen Voraussetzungen das Genehmigungserfordernis entfällt und lediglich eine Anzeige erforderlich ist.
Außer Kraft am 9. Juni 2024 durch Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10). Abweichend davon treten § 28 Absatz 2 Nummer 7, 15 und 16, die §§ 63 bis 90, § 91 Absatz 6, § 93 Absatz 1, § 95 Absatz 4, die §§ 101 bis 107, die §§ 129, 130 und 139 sowie § 141 Absatz 4 und 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.