§ 22 Hess.AGBGB - Vereinigung und Zuschreibung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
- Amtliche Abkürzung
- Hess.AGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 230-5
(1) 1 Ein Grundstück soll nur dann mit einem anderen Grundstück vereinigt oder diesem als Bestandteil zugeschrieben werden (§ 890 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), wenn die Grundstücke in demselben Grundbuchbezirk liegen und nicht oder nur mit denselben Rechten belastet sind. 2Einer Belastung mit denselben Rechten steht es gleich, wenn durch Gesetz oder auf Grund einer Einigung der Beteiligten die Rechte, mit denen ein Grundstück belastet ist, auf die anderen Grundstücke in der Weise erstreckt werden, dass jede Belastung für alle Grundstücke den gleichen Rang erhält.
(2) Eine Dienstbarkeit oder eine Reallast steht einer Vereinigung oder Zuschreibung nicht entgegen, wenn mit ihr ein Grundstücksteil nach § 7 Abs. 2 der Grundbuchordnung ohne vorherige Abschreibung belastet werden könnte.