§ 97 SPersVG - Angehörige des öffentlichen Dienstes im Hochschulbereich
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
Für den Bereich der Hochschulen sind Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieses Gesetzes die Angehörigen des Verwaltungspersonals und des technischen Personals sowie die wissenschaftlichen Mitarbeiter und die Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Für wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben wird an den Hochschulen ein eigener Personalrat gebildet.