§ 97 SPersVG - Angehörige des öffentlichen Dienstes im Hochschulbereich

Bibliographie

Titel
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Amtliche Abkürzung
SPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2035-1

Für den Bereich der Hochschulen sind Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieses Gesetzes die Angehörigen des Verwaltungspersonals und des technischen Personals sowie die wissenschaftlichen Mitarbeiter und die Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Für wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben wird an den Hochschulen ein eigener Personalrat gebildet.