§ 12 SächsRiG - Wahl und Amtszeit
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Freistaates Sachsen (SächsRiG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Die Richtervertretungen werden alle fünf Jahre an allen Gerichten gleichzeitig gewählt (allgemeine Wahlen).
(2) Die Amtszeiten der Richtervertretungen enden jeweils am 30. September des Jahres, in dem allgemeine Wahlen stattfinden. Die neuen regelmäßigen Amtszeiten der gewählten Richtervertretungen beginnen am Folgetag. Wird eine Richtervertretung nicht auf Grund der allgemeinen Wahlen gewählt, beginnt ihre Amtszeit mit dem Tag der Wahl.
(3) Sofern eine Richtervertretung nicht rechtzeitig vor Beginn der neuen regelmäßigen Amtszeit gewählt wird, führt die bisherige Richtervertretung die Geschäfte bis zur Wahl weiter.