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§ 14 HRG - Studienberatung

Bibliographie

Titel
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Amtliche Abkürzung
HRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2211-3

(1) 1Die Hochschule unterrichtet Studenten und Studienbewerber über die Studienmöglichkeiten und über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums; sie unterstützt die Studenten in ihrem Studium durch eine studienbegleitende fachliche Beratung. 2Die Hochschule soll bei der Studienberatung insbesondere mit den für die Berufsberatung und den für die staatlichen Prüfungen zuständigen Stellen zusammenwirken.

(2) Die Länder sorgen für eine Veröffentlichung der geltenden Studien- und Prüfungsordnungen.