§ 35 BbgKWahlV - Besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-10
(1) Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist bei der Wahl zur Vertretung der Gemeinde oder zum Ortsbeirat der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter der Gemeinde, bei der Kreistagswahl der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter spätestens am 66. Tag vor der Wahl, 12 Uhr, durch die für das Wahlgebiet zuständigen Organe aller an dem Zusammenschluss Beteiligten schriftlich anzuzeigen. Die Erklärung der an dem Zusammenschluss Beteiligten muss bei Parteien oder politischen Vereinigungen von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, bei Wählergruppen von der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe unterzeichnet sein. Die oder der Vertretungsberechtigte der Wählergruppe hat der Wahlleitung die Vertretungsberechtigung auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter vermerkt auf jeder Anzeige nach Absatz 1 den Tag des Eingangs und am letzten Tage der Anzeigefrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Sie oder er hat die Anzeige nach Eingang unverzüglich zu prüfen. Stellt sie oder er Mängel fest, so benachrichtigt sie oder er, soweit möglich, unverzüglich die Vorstände der an dem Zusammenschluss beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen sowie die Vertretungsberechtigten der an dem Zusammenschluss beteiligten Wählergruppen. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn
- 1.
die Form und Frist des Absatzes 1 nicht gewahrt ist,
- 2.
die ordnungsgemäße Bezeichnung der an dem Zusammenschluss Beteiligten fehlt,
- 3.
die nach Absatz 1 erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen,
- 4.
die Unterzeichnenden mangelhaft bezeichnet sind.
(3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter lädt die Unterzeichnenden der Erklärungen über den Zusammenschluss zur Listenvereinigung zu der Sitzung, in der der Wahlausschuss verbindlich feststellt, welche Listenvereinigungen ihre Beteiligung ordnungsgemäß angezeigt haben. § 34 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.
(4) Der Wahlausschuss stellt spätestens am 58. Tag vor der Wahl verbindlich fest, welche Listenvereinigungen ihre Beteiligung ordnungsgemäß angezeigt haben. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter verkündet die Feststellung des Wahlausschusses im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe und macht sie öffentlich bekannt. Über die Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt.
(5) Eine Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe kann sich bei der gleichen Wahl nicht zugleich an zwei verschiedenen Listenvereinigungen beteiligen.