Art. 148 LVerf

Bibliographie

Titel
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Redaktionelle Abkürzung
LVerf,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
100-a-1

(1) Sofern nicht die Stadtgemeinde Bremen gemäß Artikel 145 durch Gesetz etwas anderes bestimmt, sind die Stadtbürgerschaft und der Senat die gesetzlichen Organe der Stadtgemeinde Bremen. Auf die Verwaltung der Stadtgemeinde Bremen sind in diesem Falle die Bestimmungen dieser Verfassung über Volksentscheid, Bürgerschaft und Senat sowie der Artikel 42 Absatz 4 entsprechend anzuwenden, Artikel 87 Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl 5 000 die Zahl 4 000 tritt. Die Stadtbürgerschaft besteht aus den von den stadtbremischen Wählern mit der Wahl zur Bürgerschaft im Wahlbereich Bremen gewählten Vertretern.

(2) Der Präsident der Bürgerschaft ist, sofern die Stadtbürgerschaft nicht etwas anderes beschließt, zugleich Präsident der Stadtbürgerschaft. Seine Befugnisse in der Stadtbürgerschaft beschränken sich jedoch, wenn er nicht von den stadtbremischen Wählern in die Bürgerschaft gewählt ist, lediglich auf die Führung der Präsidialgeschäfte. Dasselbe gilt entsprechend von den übrigen Mitgliedern des Vorstandes.