§ 23 AGGVG - Rücknahme der Anerkennung, Verzeichnis der Gütestellen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
- Amtliche Abkürzung
- AGGVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3000, 310, 3120
(1) Die Anerkennung als Gütestelle ist durch die für die Anerkennung zuständige Stelle mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen, oder wenn die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 nicht mehr vorliegen.
(2) Die gemäß § 22 Abs. 2 zuständige Stelle führt eine Liste der in ihrem Bezirk anerkannten Gütestellen. Die hierfür erforderlichen Daten dürfen gespeichert werden. Die Listen dürfen in automatische Abrufverfahren eingestellt werden.