§ 27 NachwV - Nachweisbücher (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV)
- Amtliche Abkürzung
- NachwV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-27-2-3
(1) Die zum Nachweis Verpflichteten haben Nachweisbücher zu führen. Die Nachweisbücher sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(2) Die Nachweisbücher bestehen aus einer Sammlung der nach dem Zweiten und Dritten Teil erforderlichen Entsorgungsnachweise, Sammelentsorgungsnachweise, Nachweiserklärungen, Begleitscheine und Übernahmescheine oder an Stelle der Übernahmescheine zu führenden Belege sowie Freistellungen.
(3) Die zur Führung der Nachweise erforderlichen Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummern werden durch die jeweils zuständige Behörde erteilt.
(4) Die zur Unterscheidung der einzelnen Vorgänge erforderlichen Nachweisnummern sowie die Freistellungsnummern erteilt die für den Entsorger zuständige Behörde sowie die im Falle der Ersetzung von Einzelnachweisen nach den §§ 44 und 47 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erforderliche Konzept- und Bilanznummer erteilt die für den Erzeuger zuständige Behörde. Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die nach Satz 1 erforderlichen Kennnummern von einem Dritten erteilt werden. Erfolgt die Nachweisführung über die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle im privilegierten Verfahren, kann die zuständige Behörde die Vergabe der nach Satz 1 erforderlichen Kennnummern durch den nach § 13 Abs. 1 oder 5 freigestellten Abfallentsorger zulassen. Die nach Satz 1 zu erteilenden Nummern erhalten in den ersten beiden Stellen folgende Kennbuchstaben:
- 1."EN" für Entsorgungsnachweis,
- 2."SN" für Sammelentsorgungsnachweis,
- 3.(weggefallen)
- 4."FR" für Freistellung,
- 5."VN" für vereinfachten Nachweis,
- 6."VS" für vereinfachten Sammelnachweis,
- 7."KO" für Konzepte,
- 8."BI" für Bilanzen.
An der dritten Stelle ist die Landeskennung aufzunehmen.
(5) Die Nachweispflichtigen dürfen die nach den Absätzen 3 und 4 erteilten Nummern nur zu den dort genannten Zwecken verwenden.
"Soweit nach dieser Verordnung die Verwendung von Formblättern vorgeschrieben ist, sind bis zum 1. April 2010 die Formblätter nach der Anlage 1 der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) geändert worden ist, zu verwenden."