§ 88 SWG - Wasserschau
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Die Gewässer dritter Ordnung sind, soweit es wasserwirtschaftlich geboten ist, regelmäßig, mindestens alle 5 Jahre, von der unteren Wasserbehörde zu schauen. Das Landesamt für Umweltschutz und, soweit erforderlich, auch andere beteiligte Behörden haben an der Schau mitzuwirken. Bei der Schau ist festzustellen, ob das Gewässer ordnungsgemäß unterhalten und ob es unbefugt oder in Abweichung von Auflagen und Bedingungen benutzt wird. Insbesondere ist auf unzulässige Verunreinigungen zu achten.
(2) Den Unterhaltungspflichtigen, den Anliegergemeinden, den Eigentümern des Gewässers, den Anliegern, den zur Benutzung des Gewässers Berechtigten und den Fischereiberechtigten soll Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung gegeben werden.
(3) Bei den unteren Wasserbehörden werden Schaukommissionen gebildet. Sie bestehen aus einem Vertreter der Wasserbehörde, einem von der jeweils betroffenen Gemeinde benannten Vertreter und den von der Obersten Wasserbehörde zu bestellenden technischen Sachverständigen. Obliegt die Unterhaltung eines Gewässers einem Verband, so tritt an Stelle des Vertreters der Gemeinde ein Vertreter des Verbandes. Bachpaten/Bachpatinnen im Sinne § 57 Abs. 3 Satz 1 dieses Gesetzes und die gemäß § 29 BNatSchG anerkannten Verbände sind von der Wasserschau rechtzeitig zu informieren; die Teilnahme je eines/er Vertreters[Vertreterin ist freigestellt.
(4) Die Schaukommission ist befugt, zur Durchführung ihrer Aufgaben die Gewässer zu schauen und die Ufer zu betreten. Entstehen bei der Durchführung der Wasserschau Schäden, so hat der betroffene Grundstückseigentümer Anspruch auf Entschädigung. Hierüber entscheidet die untere Wasserbehörde.
(5) Die zuständige Wasserbehörde trifft auf Grund der bei der Wasserschau festgestellten Mängel die erforderlichen Anordnungen. Sie hat durch eine Nachschau zu überprüfen, ob die Mängel beseitigt sind. Für die Nachschau ist von demjenigen, der sie veranlasst hat, neben den entstandenen besonderen Auslagen gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964 in der jeweils geltenden Fassung eine Verwaltungsgebühr nach den geltenden Gebührenvorschriften zu erheben.