§ 36 BbgRiG - Neuwahl
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 312-1
(1) Abweichend vom regelmäßigen Wahltermin ist der Richterrat neu zu wählen, wenn
- 1.
nach einem Jahr seit der Wahl die Zahl der Planstellen für Richterinnen und Richter um die Hälfte gesunken oder gestiegen ist,
- 2.
die Zahl seiner Mitglieder auch nach dem Eintritt der Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
- 3.
er mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder
- 4.
er durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst wird.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 führt der Richterrat die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Richterrats weiter.
(3) Hat außerhalb des für die regelmäßige Richterratswahl festgelegten Zeitraums eine Richterratswahl stattgefunden, so ist der Richterrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Richterratswahl neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Richterrats zu Beginn dieses Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Richterrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Richterratswahlen neu zu wählen.