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§ 24 LHO - Baumaßnahmen, Beschaffungen, Entwicklungsvorhaben (1)

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
63-1

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtungen sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen. Für kleine Baumaßnahmen kann die für die Finanzen zuständige Behörde abweichende Regelungen treffen.

(2) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für große Beschaffungen und große Entwicklungsvorhaben dürfen erst veranschlagt werden, wenn Planungen und Schätzungen der Kosten und Kostenbeteiligungen vorliegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 sind nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertig zu stellen, und aus einer späteren Veranschlagung der Freien und Hansestadt Hamburg ein Nachteil erwachsen würde. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Maßnahmen, für welche die Unterlagen noch nicht vorliegen, sind gesperrt. Das Recht der Bürgerschaft, nach § 22 zu sperren, bleibt unberührt.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen, Beschaffungen und Entwicklungsvorhaben, die in Globaltiteln veranschlagt werden.

(5) Auf Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.