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§ 1 ParlStSekG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs für besondere Regierungsaufgaben im Lande Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung
ParlStSekG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2005

(1) Der Ministerpräsident kann ein Mitglied des Landtags zum Parlamentarischen Staatssekretär berufen.

(2) Der Parlamentarische Staatssekretär wird einem Mitglied der Landesregierung beigegeben und unterstützt dieses bei der Erfüllung besonderer Regierungsaufgaben.

(3) Der Parlamentarische Staatssekretär steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Land in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.