§ 24 SGB IV - Säumniszuschlag

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB IV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-4-1

(1) 1Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf hundert Deutsche Mark nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. 2Bei einem rückständigen Betrag unter zweihundert Deutsche Mark ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre.

(2) 1Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, daß er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. 2Ein Säumniszuschlag ist in den Fällen des § 23 Abs. 2 ebenfalls nicht zu erheben; das gleiche gilt für Beiträge der Versorgungsträger für Versorgungsleistungen im Sinne des § 9 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes.