Art. 35 BayStatG - Strafvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
- Amtliche Abkürzung
- BayStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 290-1-I
Wer entgegen Art. 34 Einzelangaben aus Statistiken öffentlicher Stellen oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.