§ 37 ALVO M-V - Laufbahnwechsel innerhalb derselben Laufbahngruppe
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- ALVO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-11-6
(1) Ein Laufbahnwechsel nach § 24 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte unter Berücksichtigung ihrer oder seiner Vor- und Ausbildung, der bisher wahrgenommenen beruflichen Tätigkeiten sowie der sonstigen Qualifizierungen die für die neue Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Einführung in die neue Laufbahn erwerben kann. Der Wechsel in die neue Laufbahn kann vor Beginn der Einführung erfolgen.
(2) Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde kann Einzelheiten zu Absatz 1 Satz 1 durch Verwaltungsvorschrift regeln.