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§ 18 APOGV - Prüfungsnoten

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
Amtliche Abkürzung
APOGV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
305-4/2

Die einzelnen Leistungen in der Gerichtsvollzieherprüfung werden nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung mit einer der folgenden Noten bewertet:

sehr guteine besonders hervorragende Leistung= Note 1
guteine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung= Note 2
befriedigendeine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen in jeder Hinsicht entspricht= Note 3
ausreichendeine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht= Note 4
mangelhafteine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung= Note 5
ungenügendeine völlig unbrauchbare Leistung= Note 6