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  • ab 30.01.1993 (aktuelle Fassung)

§ 36 StrWG-MV - Bepflanzung des Straßenkörpers

Bibliographie

Titel
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Amtliche Abkürzung
StrWG-MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
90-1

Zur Bepflanzung des Straßenkörpers und deren Pflege ist nur der Träger der Straßenbaulast befugt. Dem Naturschutz und der Landschaftspflege ist Rechnung zu tragen. Die Straßenanlieger haben alle Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung und Ergänzung der auf den öffentlichen Straßen befindlichen Pflanzungen erforderlich sind, soweit die Beeinträchtigungen vorübergehend oder geringfügig sind.