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§ 205 ZPO

Bibliographie

Titel
Zivilprozeßordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

In dem Auszug müssen bezeichnet werden

  1. 1.
    das Prozeßgericht, die Parteien und der Gegenstand des Prozesses,
  2. 2.
    ein in dem zuzustellenden Schriftstück enthaltener Antrag,
  3. 3.
    die Formel einer zuzustellenden Entscheidung,
  4. 4.
    bei der Zustellung einer Ladung deren Zweck und die Zeit, zu weicher der Geladene erscheinen soll,
  5. 5.
    bei der Zustellung einer Aufforderung nach § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Inhalt der Aufforderung und die vorgeschriebene Belehrung.