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§ 18 HAltPflHG - Ausbildungsgebühren

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Hessisches Altenpflegehilfegesetz - HAltPflHG)
Amtliche Abkürzung
HAltPflHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
353-56

Schülerinnen und Schüler der Ausbildung in den Altenpflegeberufen (Altenpflege und Altenpflegehilfe) werden nach Maßgabe der aufgrund des § 19 getroffenen Kostenregelung von der Zahlung von Ausbildungsgebühren freigestellt, soweit die Ausbildungskosten nicht von anderer Seite getragen werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 12. November 2020 (GVBl. S. 763)