§ 18 HAltPflHG - Ausbildungsgebühren
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Hessisches Altenpflegehilfegesetz - HAltPflHG)
- Amtliche Abkürzung
- HAltPflHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 353-56
Schülerinnen und Schüler der Ausbildung in den Altenpflegeberufen (Altenpflege und Altenpflegehilfe) werden nach Maßgabe der aufgrund des § 19 getroffenen Kostenregelung von der Zahlung von Ausbildungsgebühren freigestellt, soweit die Ausbildungskosten nicht von anderer Seite getragen werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 12. November 2020 (GVBl. S. 763)