§ 9 ASOG Bln - Aufsichtsbehörden

Bibliographie

Titel
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
Amtliche Abkürzung
ASOG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2011-1

(1) Die Dienst- und Fachaufsicht über die nachgeordneten Ordnungsbehörden führen die Senatsverwaltungen innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche. Die Vorschriften der §§ 9 bis 13a des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes gelten auch für Ordnungsaufgaben der Bezirksverwaltungen.

(2) Die Dienst- und Fachaufsicht über das Landeseinwohneramt und die Polizei führt die Senatsverwaltung für Inneres; soweit dem Landeseinwohneramt und der Polizei nach § 2 Abs. 4 Ordnungsaufgaben zugewiesen sind, führen die Senatsverwaltungen die Fachaufsicht innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche.

(3) Die Aufsichtsbehörden können innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche Verwaltungsvorschriften erlassen.

(4) Bei bezirklichen Ordnungsaufgaben des Einwohnerwesens kann auch das Landeseinwohneramt einen Eingriff nach § 13a Abs. 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes vornehmen.