§ 5 LPVG
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
- Amtliche Abkürzung
- LPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2035
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer der in § 1 bezeichneten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einschließlich der Personen, die sich in der Berufsausbildung befinden. Richter sind nicht Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Wer Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze. Als Beamte gelten auch Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.
(3) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach der für die Dienststelle geltenden Dienstordnung oder nach ihrem Arbeitsvertrag Arbeitnehmer sind oder als übertarifliche Arbeitnehmer beschäftigt werden einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
(4) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
- a)Hochschullehrer, Lehrbeauftragte, Akademische Räte auf Zeit, Akademische Oberräte auf Zeit, wissenschaftliche, künstlerische und studentische Hilfskräfte, nach § 78 Hochschulgesetz nicht übernommene Hochschullehrer, Fachhochschullehrer und entsprechende Beschäftigte an Hochschulen, Hochschuldozenten, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure und entsprechende Beschäftigte an Hochschulen,
- b)Professoren an der Sozialakademie,
- c)Ehrenbeamte,
- d)Rechtspraktikanten,
- e)Personen, die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden,
- f)Personen, die nur vorübergehend ausschließlich zur Behebung eines durch höhere Gewalt bedingten Notstandes beschäftigt werden.
(5) Bei gemeinsamen Dienststellen des Landes und anderer Körperschaften gelten die im Landesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle des Landes und die im Dienst der Körperschaft Beschäftigten als zur Dienststelle der Körperschaft gehörig.