§ 31 VStättVO - Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO)
- Amtliche Abkürzung
- VStättVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2130-1-11
Außer Kraft am 9. Juli 2021 durch § 49 Satz 2 der Verordnung vom 21. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1684). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 21. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1684).
(1) Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten müssen ständig frei gehalten werden. Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.
(2) Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig frei gehalten werden.
(3) Während des Betriebes müssen alle Türen von Rettungswegen unverschlossen sein.