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  • ab 30.07.2015 (aktuelle Fassung)

§ 90 LWG - Entschädigung bei Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) § 116 gilt für eine nach § 95 WHG zu leistende Entschädigung entsprechend.

(2) Soweit nach § 95 WHG eine Entschädigungspflicht besteht, kann der Entschädigungspflichtige durch die nach § 91 Abs. 1 zuständige Behörde zur Sicherheitsleistung verpflichtet werden.