§ 11 SächsHSG - Wirtschaftsführung, Rechnungslegung, Finanzierung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/3

(1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Vorschriften über die Verwaltung von Drittmitteln bleiben unberührt.

(2) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgs-, Finanz-, Investitions- und Stellenplan. Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 4. Der Wirtschaftsplan ist im Laufe des Wirtschaftsjahres bei wesentlicher Änderung der zugrunde gelegten Annahmen anzupassen. Die Hochschulen wirtschaften auf der Grundlage des umfassenden Controllings nach § 10 Abs. 2 Satz 1, das für die jeweiligen Hochschularten eine nach einheitlichen Grundsätzen gestaltete Kosten- und Leistungsrechnung, eine Kennzahlensteuerung sowie ein externes und ein produktorientiertes internes Berichtswesen nach § 10 Abs. 4 umfasst. Diese Instrumente müssen die Steuerung und Kontrolle des Einsatzes öffentlicher Mittel sowie die Einhaltung des Wirtschaftsplanes gewährleisten.

(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer geprüft. § 246 Abs. 1 Handelsgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Jahresabschluss der Hochschulen ausschließlich solche Vermögensgegenstände auszuweisen sind, die auch in ihrem zivilrechtlichen Eigentum stehen. Die Prüfung erfolgt auch nach den geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen des § 53 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt geändert durch Artikel 123 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2421) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die §§ 1 bis 54, 56 bis 87 und 106 bis 109 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden keine Anwendung. Die Hochschule beachtet bei ihrer Wirtschaftsführung den Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung. Das Staatsministerium der Finanzen regelt durch Rechtsverordnung und ergänzende Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst das Nähere zur Wirtschaftsführung, zum Kassenwesen und Zahlungsverkehr, zur Rechnungslegung, zum Jahresabschluss, zur Vermögensrechnung, zur Gründung, Übernahme eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem solchen nach § 6 Abs. 3, zum Nachweis der sachgerechten Verwendung der Mittel sowie zur Buchführung; dabei ist ein Höchstmaß an Eigenverantwortung der Hochschulen in finanziellen und personellen Angelegenheiten anzustreben. Vor Erlass der Rechtsverordnung ist diese den für Finanzen und Wissenschaft zuständigen Ausschüssen des Landtages zur Kenntnis zu geben.

(5) Solange die Hochschule die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 6 und 7 nicht erfüllt, findet Absatz 4 Satz 1 keine Anwendung. Sofern die Hochschule die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 6 und 7 erfüllt, kann das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf Antrag zulassen, dass sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 für einen Übergangszeitraum von bis zu 2 Jahren ab Bewilligung nach Einnahmen und Ausgaben wirtschaftet. Solange die Hochschule übergangsweise entsprechend der Zulassung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst nach Einnahmen und Ausgaben wirtschaftet, finden abweichend von Absatz 4 Satz 1 auch die §§ 1 bis 34 SäHO, mit Ausnahme von § 7a SäHO, und die §§ 70 bis 87 SäHO Anwendung. In den Fällen der Sätze 1 und 2 findet Absatz 6 Satz 4 keine Anwendung.

(6) Die staatliche Finanzierung gewährleistet die Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Lehre und Forschung sowie die Erfüllung der weiteren der Hochschule übertragenen Aufgaben und wird nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes bereitgestellt. Die nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes bereitgestellten Mittel werden der Hochschule als Zuschüsse für den laufenden Betrieb und für Investitionen zur Verfügung gestellt. Nicht verbrauchte Zuschüsse sollen einer Rücklage zugeführt werden und stehen der Hochschule zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusätzlich zur Verfügung. Bei der Besetzung des Stellenplans für Arbeitnehmer, die als akademische oder sonstige Mitarbeiter nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 oder diesen ersetzende Tarifverträge zu beschäftigen sind, kann die Hochschule unter Einhaltung der Kostenneutralität im Umfang von bis zu 20 Prozent des Gesamtsolls den Stellenplan überschreiten und von der ausgewiesenen Wertigkeit der Stellen abweichen.

(7) Die Mittelzuweisung nach Absatz 6, die aus einem Grundbudget, einem Leistungsbudget und einem Innovationsbudget besteht, erfolgt unter Berücksichtigung der in Hochschulvereinbarungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 sowie der Zielvereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 getroffenen Regelungen. Für die Zuweisung der Mittel sind insbesondere der Grad der Zielerreichung, die wirksame Verwendung der Haushaltsmittel, die Belebung des hochschulinternen Wettbewerbes und des Wettbewerbes zwischen den Hochschulen sowie Fortschritte bei der Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu berücksichtigen. Bei der Verteilung der Mittel innerhalb der Hochschule ist Satz 2 zu beachten. Art und Umfang der von den Grundeinheiten der Hochschule zu erbringenden Leistungen sowie die Verwendung der zugewiesenen Mittel sind regelmäßig in Zielvereinbarungen zwischen dem Rektorat und der Leitung der jeweiligen Grundeinheit nach § 2 Abs. 2 festzulegen und zu überprüfen.

(8) Die Hochschulen können zur Sicherung ihrer Liquidität zinslose Kredite bei der Hauptkasse des Freistaates Sachsen aufnehmen (Kassenverstärkungskredite). Diese müssen jeweils zum Jahresende ausgeglichen werden. Im Übrigen sind die Aufnahme von Krediten, die Gewährung von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen ausgeschlossen.

(9) Der Freistaat Sachsen stellt der Hochschule zur Erfüllung ihrer Aufgaben unentgeltlich Liegenschaften zur Verfügung. Die Liegenschaften verbleiben im Eigentum des Freistaates Sachsen. Baumaßnahmen auf diesen Liegenschaften werden in der Regel nach der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministerium der Finanzen über die Neufassung der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben und Bedarfsdeckungsmaßnahmen des Freistaates Sachsen im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung (RLBau Sachsen) Ausgabe 2003 vom 14. Februar 2004 (SächsABl. SDr. S. S 70), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 538), in der jeweils geltenden Fassung, geplant und veranschlagt. Auf Antrag der Hochschule soll ihr das Staatsministerium der Finanzen jährlich Mittel für kleinere Baumaßnahmen zur Bewirtschaftung übertragen.

(10) Drittmittel sind im Jahresabschluss nachzuweisen. Dies gilt auch, wenn die Mittel für diese Zwecke einem Mitglied der Hochschule mit der Maßgabe, persönlich über ihre Verwendung zu bestimmen, zur Verfügung gestellt werden.

(11) Die Einwerbung, Annahme und Verwaltung von Drittmitteln können die Hochschulen in eigenen Ordnungen regeln. Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Einwerbung, Verwaltung und Verwendung von Mitteln Dritter an den staatlichen Hochschulen im Freistaat Sachsen (VwV Drittmittel) vom 4. April 2005 (SächsABl. S. 343), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2007 (SächsABl. SDr. S. S 639), in der jeweils geltenden Fassung, ist zu beachten.