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§ 25c POG - Informationsübermittlung der Polizei

Bibliographie

Titel
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Amtliche Abkürzung
POG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2012-1

(1) Die Polizei darf personenbezogene Informationen, die gemäß § 25b erhoben worden sind, übermitteln an

  1. 1.
    Polizeibehörden und
  2. 2.
    andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben oder zur vorbeugenden Bekämpfung der in § 25b Abs. 1 Nr. 2 genannten Straftaten.

(2) Die Polizei darf personenbezogene Informationen, die gemäß § 25a Abs. 2 Satz 2 erhoben worden sind, übermitteln an

  1. 1.
    Polizeibehörden und
  2. 2.
    andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen nur in den Fällen des § 25a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, wenn dies zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr erforderlich ist.

(3) § 6 Abs. 2 des Landesdatenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(4) Die Übermittlung personenbezogener Informationen an die Ämter für Verfassungsschutz, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und die Sicherheitsorgane der Stationierungsstreitkräfte im Rahmen des Artikels 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl. II 1961 S. 1183, 1218) ist zulässig, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in deren Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist.

(5) Der Minister des Innern und für Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die regelmäßige Informationsübermittlung zuzulassen, soweit die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In der Rechtsverordnung sind der Zweck der Übermittlung, die Informationsempfänger, die zu übermittelnden Informationen sowie das Nähere über Form und Verfahren der Übermittlung zu bestimmen.