§ 17 MG NRW - Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
Bibliographie
- Titel
- Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NRW - MG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- MG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 210
(1) Der Meldepflichtige hat einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und bei der Meldebehörde abzugeben. Die Bestätigung des Wohnungsgebers oder dessen Beauftragten ist dem Meldeschein beizufügen. Der Meldepflichtige kann sich bei der Abgabe des Meldescheins durch eine geeignete Person vertreten lassen. Im Falle der Abmeldung kann er den Meldeschein auch übersenden.
(2) Wird das Melderegister automatisiert geführt, kann von dem Ausfüllen des Meldescheins abgesehen werden, wenn der Meldepflichtige einen Ausdruck der Daten erhält, die von ihm bei der An- oder Abmeldung erhoben werden.
(3) Personen mit derselben bisherigen und künftigen Wohnung sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden, wenn sie derselben Familie angehören; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt.
(4) Der Meldepflichtige erhält eine gebührenfreie Bestätigung über die Meldung.
(5) Meldescheine sind kostenfrei bei der Meldebehörde bereitzuhalten.