§ 44 LHG - Personal

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Amtliche Abkürzung
LHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2230-1

(1) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal der Hochschule besteht aus den

  1. 1.

    Hochschullehrern (Professoren, Juniorprofessoren und Dozenten),

  2. 2.

    Akademischen Mitarbeitern.

    Sind Akademische Mitarbeiter korporationsrechtlich zugleich Hochschullehrer, Honorarprofessoren, Privatdozenten oder außerplanmäßige Professoren, ändert dies nicht ihre dienstrechtliche Stellung.

(2) Das sonstige wissenschaftliche Personal besteht aus den

  1. 1.
    Honorarprofessoren,
  2. 2.
    Privatdozenten,
  3. 3.
    Gastprofessoren,
  4. 4.
    Lehrbeauftragten,
  5. 5.
    wissenschaftlichen Hilfskräften sowie den studentischen Hilfskräften.

(3) Die personalrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes für wissenschaftliches Personal gelten für künstlerisches Personal entsprechend.

(4) Das Wissenschaftsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanz- und Wirtschaftsministerium den Umfang der Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Aufgabenstellung der Hochschularten und Dienstverhältnisse, die Gewichtung der Lehrveranstaltungsarten sowie besondere Betreuungspflichten durch Rechtsverordnung zu regeln. Der Umfang der Freistellung von Lehraufgaben kann für die Mitglieder der Fakultätsvorstände durch Ausweisung einer Hochschulpauschale erfolgen. Dem im Angestelltenverhältnis beschäftigten Personal sind entsprechende Verpflichtungen durch Vertrag aufzuerlegen.

(5) Für ein Dienstvergehen nach § 3 Abs. 5 dürfen abweichend von § 35 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes ein Verweis vier und eine Geldbuße fünf Jahre nach der Vollendung des Dienstvergehens nicht mehr ausgesprochen werden.

(6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet auf Qualifikationsnachweise, die nach diesem Abschnitt zu erbringen sind, keine Anwendung.