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§ 104 SächsHSFG - Technische Universität Dresden

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/3

(1) Der Senat kann frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beschließen, dass die Universität abweichend von § 78 Arbeitgeber für ihre, als Arbeitnehmer eingestellten akademischen und sonstigen Mitarbeiter nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, sowie für ihre Auszubildenden und ihre wissenschaftlichen, künstlerischen und studentischen Hilfskräfte wird. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senates und der Zustimmung des Hochschulrates.

(2) Zum Ersten des übernächsten Monats nach Vorliegen des Beschlusses des Senates und der Zustimmung des Hochschulrates nach Absatz 1 Satz 2 tritt die Universität in die Rechte und Pflichten der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse zwischen dem Freistaat Sachsen und den Beschäftigten nach Absatz 1 Satz 1 ein und nimmt deren Personalverwaltung abweichend von § 6 Abs. 2 als Selbstverwaltungsaufgabe wahr.

(3) Für die akademischen und sonstigen Mitarbeiter nach Absatz 1 Satz 1, mit Ausnahme der wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte, sowie für die Auszubildenden gelten die einschlägigen Tarifverträge für die Beschäftigten des Freistaates Sachsen in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. Absatz 6 bleibt unberührt. Abweichend von Satz 1 kann die Universität außertarifliche Zulagen gewähren.

(4) Die beim Freistaat Sachsen oder einer Hochschule nach § 1 Abs. 1 in einem Beschäftigten- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten werden bei einer Einstellung an der Universität so angerechnet, als ob sie bei der Universität zurückgelegt worden wären. Die an der Universität in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten werden bei einer Einstellung in den Landesdienst so angerechnet, als ob sie beim Freistaat Sachsen zurückgelegt worden wären.

(5) Betriebsbedingte Kündigungen von Beschäftigten wegen der Übernahme der Arbeitgebereigenschaft sind ausgeschlossen. Das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(6) Frühestens nach Ablauf eines Jahres seit Eintritt in die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse nach Absatz 2 Satz 1 kann der Senat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder den Rektor ermächtigen, für die Universität einen Tarifvertrag abzuschließen. Dabei ist die dauerhafte finanzielle Leistungsfähigkeit der Universität zu beachten. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Hochschulrates.

(7) Die Universität schafft unverzüglich nach dem Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 die Voraussetzungen für den Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Kommt die Beteiligungsvereinbarung nicht zustande, stellt die Universität die rechtlichen Ansprüche der Beschäftigten nach Absatz 1 Satz 1 auf eine Zusatzversorgung sicher.

(8) Das Staatsministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst durch Rechtsverordnung insbesondere das Verfahren und die technische Abwicklung der Entgeltzahlung sowie sonstiger Personalaufwendungen für die Beschäftigten nach Absatz 1 Satz 1 und Angelegenheiten des Kassenwesens. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gelten die diesbezüglich bestehenden Regelungen so weiter, als ob die Beschäftigten nach Absatz 1 Satz 1 weiterhin Beschäftigte des Freistaates Sachsen wären. Die Inanspruchnahme des Landesamtes für Steuern und Finanzen und anderer zuständiger Stellen des Freistaates durch die Universität erfolgt entsprechend § 61 SäHO.

(9) Bis zum Ablauf von 3 Jahren seit Eintritt in die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse nach Absatz 2 Satz 1 legt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst der Staatsregierung einen Evaluationsbericht über die Ergebnisse der Wahrnehmung der Arbeitgebereigenschaft durch die Universität im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 Abs. 2 und 3 vor. Spätestens 2 Jahre nach Vorlage des Evaluationsberichtes bringt die Staatsregierung einen Gesetzentwurf zur Fortführung oder Beendigung der Arbeitgebereigenschaft der Universität in den Landtag ein. Sofern die Arbeitgebereigenschaft der Universität fortgeführt wird und die Universität keinen eigenen Tarifvertrag abgeschlossen hat, endet die Bindung an die Tarifverträge für die Beschäftigten des Freistaates Sachsen nach Absatz 3 Satz 1. Sofern die Arbeitgebereigenschaft der Universität nicht fortgeführt wird, gelten wieder die Tarifverträge für die Beschäftigten des Freistaates.