§ 28d APO-BK - Versetzung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK)
- Amtliche Abkürzung
- APO-BK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) § 10 gilt mit der Maßgabe, dass abweichend von den im letzten Zeugnis erteilten Noten bestehende Minderleistungen in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt werden (§ 50 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW in der für das Schuljahr 2020/2021 geltenden Fassung). Dies gilt auch, wenn eine Benachrichtigung gemäß § 10 Absatz 4 erfolgt ist.
(2) Zeiten der Einschränkungen des Schulbetriebs aus Gründen der Infektionsprävention und individueller Quarantänezeiten können besondere Umstände im Sinne von § 10 Absatz 3 sein, die im Einzelfall bei der Versetzungsentscheidung eine Abweichung von der in § 10 Absatz 2 festgelegten Regel rechtfertigen.
(3) Abweichend von § 12 Absatz 1 erfolgt eine Zulassung zur Nachprüfung auch, wenn die Verbesserung einer mangelhaften Leistung in mehr als einem Fach um eine Notenstufe erforderlich ist, um dieVersetzungsbedingungen zu erfüllen. Es finden dann mehrere Prüfungen statt.