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§ 118 PatAnwO - Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

Bibliographie

Titel
Patentanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
PatAnwO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
424-5-1

Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Beschuldigten spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 und des § 208 Abs. 2 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.