§ 118 PatAnwO - Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PatAnwO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Beschuldigten spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 und des § 208 Abs. 2 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.