§ 23a HSchG - Realschule
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Die Realschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg in berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.
(2) Die Realschule beginnt in der Regel mit der Jahrgangsstufe 5 und endet mit der Jahrgangsstufe 10.
(3) Die Realschule führt nach dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 10 zum mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4). Das Zeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 9 kann dem Hauptschulabschluss (§ 13 Abs. 3) gleichgestellt werden, wenn der für diesen Abschluss erforderliche Leistungsstand erreicht worden ist.
(4) Der Realschulabschluss in Form des einfachen und des qualifizierenden Realschulabschlusses wird mit der erfolgreichen Teilnahme an einer Prüfung mit landesweit einheitlichen Anforderungen erworben.