§ 20 HLV - Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
Bibliographie
- Titel
- Hessische Laufbahnverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- HLV,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-137
(1) 1In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind, soweit nicht länderübergreifende Regelungen oder Vereinbarungen entgegenstehen, folgende Notenstufen vorzusehen:
Notenstufen | Bewertung |
---|---|
sehr gut (1) | für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
gut (2) | für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
befriedigend (3) | für eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht |
ausreichend (4) | für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
mangelhaft (5) | für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten |
ungenügend (6) | für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
2Die Notenstufen "mangelhaft" und "ungenügend" können zu der Notenstufe "nicht ausreichend (5)", für eine Leistung, die den Anforderungen wegen erheblicher Mängel nicht mehr genügt, zusammengefasst werden.
(2) 1Zur Bildung der Notenstufen können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden. 2Dabei sind den Notenstufen nach Abs. 1 Satz 1, soweit nicht länderübergreifende Regelungen oder Vereinbarungen entgegenstehen, folgende Punktzahlen zuzuordnen:
Notenstufen | Punktzahlen |
---|---|
sehr gut (1) | 15 bis 14 Punkte |
gut (2) | 13 bis 11 Punkte |
befriedigend (3) | 10 bis 8 Punkte |
ausreichend (4) | 7 bis 5 Punkte |
mangelhaft (5) | 4 bis 2 Punkte |
ungenügend (6) | 1 bis 0 Punkte |
3Der Notenstufe nach Abs. 1 Satz 2 sind die Punktzahlen 4 bis 0 Punkte zuzuordnen.