§ 16 ThürAGGVG - Voraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGGVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 311-2
(1) Wer die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung besitzt, kann auf Antrag als Dolmetscher allgemein beeidigt oder als Übersetzer ermächtigt werden. Der Antragsteller hat die für die Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung erforderlichen Unterlagen beizubringen.
(2) Die persönliche Zuverlässigkeit liegt insbesondere nicht vor, wenn
- 1.
über den Antragsteller eine gerichtliche Strafe oder sonstige Maßnahme verhängt worden ist, aus der sich seine Nichteignung als allgemein beeidigter Dolmetscher oder ermächtigter Übersetzer ergibt oder
- 2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt.
(3) Die fachliche Eignung ist nachzuweisen durch
- 1.
ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Dolmetscher- oder Übersetzerstudiums an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes,
- 2.
ein Zeugnis über eine im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestandene staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung oder
- 3.
ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Dolmetscher- oder Übersetzerstudiums an einer Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestandene Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung, sofern diese jeweils als gleichwertig anerkannt sind; das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren der Anerkennung zu regeln.
(4) Für den Nachweis der fachlichen Eignung von Gebärdensprachdolmetschern ist Nummer 7 der Anlage zur Verordnung zur Ausführung des Thüringer Gesetzes zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen vom 4. Mai 2007 (GVBl. S. 69) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.