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§ 15b HSchG - Personaldienstleistungen

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Kann eine vollständige Unterrichtsversorgung oder die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags aufgrund besonderer Umstände der Schule nicht gewährleistet werden, können Verträge mit Anbietern von Personaldienstleistungen geschlossen werden, sofern diese den Einsatz qualifizierten Personals gewährleisten.

(2) Das Nähere über den Einsatz der externen Kräfte nach Abs. 1 regelt eine Rechtsverordnung, die insbesondere Bestimmungen enthält über

  1. 1.

    die Voraussetzungen für den Einsatz externer Kräfte,

  2. 2.

    die an die Anbieter von Personaldienstleistungen zu stellenden Anforderungen,

  3. 3.

    Inhalt und Abschluss der Arbeitnehmerüberlassungsverträge,

  4. 4.

    die allgemeinen Anforderungen an die fachliche und persönliche Eignung der externen Kräfte und das Verfahren zu deren Feststellung,

  5. 5.

    die besonderen Anforderungen an die fachliche und persönliche Eignung der externen Kräfte für den Einsatz in den naturwissenschaftlichen und technischen Fächern, im Sportunterricht und im Religionsunterricht,

  6. 6.

    die Rechte und Pflichten der externen Kräfte und ihre Eingliederung in den Schulbetrieb.

(3) § 62 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom 29. November 2004 (GVBl. I S. 330), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.